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Betreiberimmobilien

Immobilien - Betreiberimmobilien - Investorimmobilie

Als Betreiber-Immobilien werden zum Beispiel Einzelhandelsmärkte, Supermärkte, Einkaufszentren, Wohnheime, Kaufhäuser, Hotels oder auch Krankenhäuser bezeichnet. Ein typisches Merkmal für Betreiberimmobilien ist der sehr enge Zuschnitt auf die Nutzung meist eines Betreibers.

 
Wohn- und Geschäftshäuser

Immobilien - Wohn- und Geschäftshäuser

Wohn- und Geschäftshäuser sind häufig in Stadtkernen oder Ortsteilzentren zu finden. Ein typisches Merkmal für Wohn- und Geschäftshäuser ist die gewerbliche Nutzung mit Ladenlokalen im Erdgeschoss. In den darüberliegenden Geschossen befinden sich häufig Wohneinheiten.

 
Wohnhäuser

Immobilien - Wohnhäuser

Den mit Abstand größten Anteil am Immobilien-Markt hält die Gruppe der Wohnimmobilien inne. Diese lassen sich in nachfolgende Kategorien differenzieren.

 
Wohnungseigentum

Immobilien - Wohnungseigentum - Eigentumswohnung

Wohnungseigentum wird in Deutschland durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) begründet. Hiernach kann Wohnungseigentum gemäß § 3 durch Einräumungsvertrag oder § 8 durch Teilung seitens des Eigentümers entstehen.

 
Vergleichswertverfahren ImmowertV

Das Vergleichswertverfahren der ImmoWertV

Das Modell zur Ermittlung des Vergleichswerts ist in den §§ 15 und 16 ImmoWertV beschrieben.

Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Sind in dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht genügend Kaufpreise zu finden, können auch Vergleichsgrundstücke aus vergleichbaren Gebietengezogen werden.

 

 

 

 
Vergleichsfaktor

Ein Vergleichsfaktor bzw. auch Richtwert für Wohnungs- oder Teileigentum ist ein vom zuständigen Gutachterausschuss aus Kaufpreisen für Wohnungs- oder Teileigentume abgeleiteter relativer durchschnittlicher Kaufpreis pro m² Wohn- bzw. Nutzfläche /WF bzw. NF. Ein solcher Richtwert kann der Ermittlung des Vergleichswerts zu Grunde gelegt werden (vgl. § 15 Abs. 2). Gemäß § 13 ImmoWertV muss der Vergleichsfaktor für die Wertermittlung für Wohnungs- oder Teileigentume hinsichtlich seiner den Wert wesentlich beeinflussenden Zustandsmerkmale hinreichend bestimmt sein.

 

 

 

 
Mehrere Vergleichskaufpreise

Die Vergleichswertermittlung kann auch mit Vergleichskaufpreisen für Wohnungs- oder Teileigentum herangezogen werden. Für die Vergleichswertermittlung wird ein Vergleichskaufpreis als relativer Vergleichskaufpreis (pro m² WF/NF) an die allgemeinen Wertverhältnisse und die wertbeeinflussenden Zustandsmerkmale des Bewertungsobjekts angepasst. Der sich aus den angepassten, (ggf. gewichtet) gemittelten Vergleichskaufpreisen und/oder Richtwerten ergebende vorläufige relative Vergleichswert wird der Ermittlung des Vergleichswerts des Wohnungs- oder Teileigentums zu Grunde gelegt.

 

 

 

 
Erfahrungswert

Liegen weder Vergleichskaufpreise für Wohnungs- oder Teileigentum noch Richtwerte vor, so kann die Vergleichswertermittlung hilfsweise auf der Basis eines Erfahrungswerts für mit dem Bewertungsobjekt vergleichbares Wohnungs- oder Teileigentum durchgeführt werden. Der Erfahrungswert wird als marktüblicher “Durchschnittswert aus Erfahrungswissen des Sachverständigen” der Vergleichswertermittlung zu Grunde gelegt.

 

 

 

 
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