ja_mageia

  • Decrease font size
  • Default font size
  • Increase font size
Startseite Immobilienbewertung Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer: Freibeträge
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer: Freibeträge
Immobilienbewertung

Steuerklassen und Freibeträge bei Erbschaftssteuer

Zum 1.1.2009 trat die Erbschaftssteuerreform in Kraft, zum 1.1.2010 wurden die Steuersätze zum Teil schon wieder geändert. Für die Immobilienbewertung ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Erbschaftssteuer ein häufiges Betätigungsfeld. Nachfolgend finden Sie deshalb eine Zusammenfassung der Zahlen der Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Für Sie gefunden auf www.steuertipps.de.

 

 

Auflistung der verschiedenen Steuerklassen

Steuerklasse I:

  • Ehegatten,
  • Kinder und Stiefkinder,
  • Enkel
  • Eltern und Großeltern (bei Todesfall, Erbschaft und Erwerb von Todes wegen - nicht bei Schenkungen)

Steuerklasse II:

  • Eltern und Großeltern (bei Schenkungen - nicht bei Erbschaft, siehe oben),
  • Geschwister,
  • Nichten und Neffen,
  • Stiefeltern,
  • Schwiegerkinder,
  • Schwiegereltern,
  • geschiedene Ehegatten.

Steuerklasse III:

  • Eingetragene Lebenspartner und alle übrigen Personen.

Höhe des Steuersatzes in Prozent je Steuerklasse

bis Wert in Euro

I      

II (ab 2010)

II (2009)

III      

75.000

7

15

30

30

300.000

11

20

30

30

600.000

15

25

30

30

6.000.000

19

30

30

30

13.000.000

23

35

50

50

26.000.000

27

40

50

50

über 26.000.000

30

43

50

50

Die Steuerschuld entsteht am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Tag der Schenkung.

Wenn also zum Beispiel Immobilien und Grundstücke vererbt werden und deren Wert sich nach dem Todestag des Erblassers nachhaltig verändert, gelten trotzdem die Wertverhältnisse zum Todestag.

Für Betriebsnachfolger gelten immer die Steuersätze der Klasse I, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis.


Persönliche Freibeträge seit 1.1.2009

Ehegatten

500.000 Euro

Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind

400.000 Euro

Enkel, deren Eltern noch leben; Urenkel

200.000 Euro

Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)

100.000 Euro

Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister)

20.000 Euro

Personen der Steuerklasse III (Nichtverwandte)

20.000 Euro

Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in Steuerklasse III eingestuft. Das führt zu deutlich höheren Steuersätzen als bei Ehegatten. Um eine Gleichstellung mit Ehepartnern zu erreichen, gilt für Lebenspartner ein Freibetrag von 500.000 Euro - also genauso viel wie bei Ehegatten.

Quelle: Auszüge von www.steuertipps.de - für die dargestellten Inhalte übernehmen wir keine Gewähr

 

Immobilienbewertung Dipl.Ing. Frank Drews

Zertifizierter Sachverständiger für die Markt- und Beleihungswertermittlung
von Wohn- und Gewerbeimmobilien
(Sprengnetter Zertifizierungsgesellschaft mbH)
gemäß DIN EN ISO/IEC 17024

 

Aachen, Bochum, Bottrop, Essen, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Oberhausen, Mülheim, Gladbeck, Recklinghausen, Castrop-Rauxel, Herne, Witten, Herdecke, Wetter, Schwerte, Gelsenkirchen, Wuppertal, Plön, Fehmarn, Eutin, Malente, Lübeck, Neustadt in Holstein, Oldenburg, Ahrensböck