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| Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer: Freibeträge | | Drucken | |
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Steuerklassen und Freibeträge bei ErbschaftssteuerZum 1.1.2009 trat die Erbschaftssteuerreform in Kraft, zum 1.1.2010 wurden die Steuersätze zum Teil schon wieder geändert. Für die Immobilienbewertung ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Erbschaftssteuer ein häufiges Betätigungsfeld. Nachfolgend finden Sie deshalb eine Zusammenfassung der Zahlen der Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Für Sie gefunden auf www.steuertipps.de.
Auflistung der verschiedenen Steuerklassen Steuerklasse I:
Steuerklasse II:
Steuerklasse III:
Höhe des Steuersatzes in Prozent je Steuerklasse
Die Steuerschuld entsteht am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Tag der Schenkung. Wenn also zum Beispiel Immobilien und Grundstücke vererbt werden und deren Wert sich nach dem Todestag des Erblassers nachhaltig verändert, gelten trotzdem die Wertverhältnisse zum Todestag. Für Betriebsnachfolger gelten immer die Steuersätze der Klasse I, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis.
Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in Steuerklasse III eingestuft. Das führt zu deutlich höheren Steuersätzen als bei Ehegatten. Um eine Gleichstellung mit Ehepartnern zu erreichen, gilt für Lebenspartner ein Freibetrag von 500.000 Euro - also genauso viel wie bei Ehegatten. Quelle: Auszüge von www.steuertipps.de - für die dargestellten Inhalte übernehmen wir keine Gewähr
Immobilienbewertung Dipl.Ing. Frank Drews
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