Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung unverjährbar
Der Bundesgerichtshof entschied am 17.2.2010, dass der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit nicht verjähren kann.
Seit 1959 ist die Klägerin Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Im Jahr 2007 ließ Sie ein Beweissicherungsverfahren durchführen. Dabei wurde festgestellt, dass der Schallschutz unzureichend ist. Das Amtsgericht wies die Klage auf Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung zunächst ab, da die beklagten Vermieter Verjährung geltend gemacht haben. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mietgebrauch der Klägerin durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt wird und sie deshalb gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB* Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen kann. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Viel mehr sei der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs während der Mietzeit unverjährbar.
Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 104/09
AG Düren, Urteil vom 4. November 2008 - 46 C 303/08
LG Aachen, Urteil vom 9. April 2009 - 2 S 333/08
Karlsruhe, den 17. Februar 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Immobilienbewertung Dipl.Ing. Frank Drews
(Sprengnetter Zertifizierungsgesellschaft mbH)
Aachen, Bochum, Bottrop, Essen, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Oberhausen, Mülheim, Gladbeck, Recklinghausen, Castrop-Rauxel, Herne, Witten, Herdecke, Wetter, Schwerte, Gelsenkirchen, Wuppertal, Plön, Fehmarn, Eutin, Malente, Lübeck, Neustadt in Holstein