Bauherreninformation: Vor dem Grundstückskauf erst zum Bauamt!
Der Erwerb von Bauland wird laut dem Verband Privater Bauherren (VPB) am häufigsten über Makler und Zeitungsannoncen von jungen Familien vorgenommen. Bei dem Angebot handelt es sich oft um Grundstücke mit Nachkriegshäusern zum Abbruch. Zu groß und zu teuer werden diese geteilt, um Kauf und Bebauung finanzierbar zu machen.
Der Käufer eines solchen Grundstückes muss jedoch bevor er den Altbau abbricht, das Terrain teilt und dort anschließend mit ein oder zwei Partnern gemeinsam mehrere Häuser neu baut prüfen, ob er diese Tätigkeiten auch durchführen darf. Laut Verband sollte deren erster Weg zum zuständigen Bauamt führen. Der Interessent könne nur dort klären, was er auf dem Grund baurechtlich tatsächlich durchführen kann, und was nicht.
"Baurecht ist in Deutschland sehr unterschiedlich geregelt. Im Rahmen des Baugesetzbuches und der einzelnen Landesbauordnungen liegt die Planungshoheit vor Ort immer bei den Gemeinden. Sie regeln mit Hilfe eines Bebauungsplanes, wie wo im Detail gebaut werden darf. Wer sich für ein Grundstück interessiert, der sollte also zunächst immer bei dem betreffenden kommunalen beziehungsweise Kreisbauamt einen Blick in den gültigen Bebauungsplan für dieses Gebiet werfen. Die so genannten B-Pläne sind jedermann zugänglich", wird von Rüdiger Mattis, einem Vorstandsmitglied des Verbands Privater Bauherren (VPB) aus Leipzig, geraten.
Wichtige Details für den Neubau lassen sich aus den Festsetzungen im Bebauungsplan herauslesen, von der Art der Bebauung, über die Größe, die Höhe und die maximal bebaubare Fläche, über die Abstandsflächen zum Nachbarn und die Baufenster, bis hin zur Firstrichtung und der Traufhöhe des neuen Hauses. Der Bebauungsplan regelt gelegentlich das Aussehen der Einfriedung, manchmal wird er auch durch eine Gestaltungssatzung ergänzt, diese legt unter Umständen sogar Dachfarben oder ähnliches fest.
Wenn das Grundstück geteilt werden kann, muss eine neue Einmessung der Grenzen durchgeführt werden. Von Fachleuten wird heute dabei von der „Zerlegung“ des Flurstücks gesprochen. In jedem Fall ist dies eine hoheitliche Aufgabe, welche, je nach Bundesland, vom Vermessungsamt oder auch von einem amtlich bestellten Vermessungsingenieur übernommen wird.
Quelle: Verband Privater Bauherren e.V., Loge der Immobilisten
Haben Sie Fragen zum Thema Vermessung, Grundstücksbewertung, Immobilienbewertung oder auch zum Baurecht, wir beraten Sie gern.
Immobilienbewertung Dipl.Ing. Frank Drews
(Sprengnetter Zertifizierungsgesellschaft mbH)
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