Erste Änderung der BelWertV zum 25.9.2009 in Kraft getreten
Mit Wirkung der „Ersten Verordnung zur Änderung der Beleihungswertermittlungsverordnung BelWertV“ werden für den Kleindarlehensbereich Bedingungen akzeptiert, unter denen bei Beleihungsobjekten auf eine Innenbesichtigung verzichtet werden kann.
Demnach ändert sich § 24 der BelwertV für wohnwirtschaftlich genutzte Objekte bei Vergabe von Kleindarlehen. Auf eine Innenbesichtung der Bewertungsobjekte kann verzichtet werden, wenn dem Bewerter wesentliche Bewertungsparameter zum Objekt bekannt sind und die Immobilie nicht älter als 10 Jahre ist. Die Gründe für den Verzicht auf eine Innenbesichtigung sind ausreichend und nachvollziehbar zu dokumentieren. Auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung bei nicht durchgeführter Innenbesichtigung ist ein Abschlag von mindestens 10 % vorzunehmen.
Dipl.Ing. Frank Drews
(Sprengnetter Zertifizierungsgesellschaft mbH)
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