Suchauftrag an Makler führt laut BGH zu Maklervertrag
Sobald ein Immobiliensuchender einem Makler einen Suchauftrag gibt und dieser die Suchtätigkeit aufnimmt, gilt dies auch ohne zusätzliche Annahmeerklärung als Maklervertrag. Dies wurde in einem aktuellen Urteil (AZ III ZR 96/09) durch den Bundesgerichthof (BGH) entschieden.
Ein Immobilienmakler hatte im vorliegenden Fall seine Provision eingeklagt, wovor er einer Interessentin auf Basis ihres Suchauftrags ein Büro vermittelt hatte. Die Bezahlung der Provision wurde zuerst jedoch von der Beklagten verweigert.
Die Begründung des Maklers, dass durch die Aufnahme der Suchtätigkeit auch ohne schriftliche Vereinbarung ein Vertrag zustande gekommen ist, wurde vom BGH bestätigt. Laut Gericht liege darüber hinaus die Beweislast für eine unentgeltliche Vereinbarung bei den Mietern selbst.
Quelle: BGH Urteil AZ III ZR 96/09 - Immonews Loge der Immobilisten
Immobilienbewertung Dipl.Ing. Frank Drews
(Sprengnetter Zertifizierungsgesellschaft mbH)
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