Außenanstrich von Fenstern und Parkettversiegelung keine Schönheitsreparaturen
In dem Urteil vom 13.01.2010 verkündete der Bundesgerichtshof, dass das Abziehen und Versiegeln von Parkettböden sowie der Außenanstrich von Türen und Fenstern keine Schönheitsreparaturen sind.
In dem Rechtsstreit wurden die Mieter einer Wohnung u.a. auf Zahlung von Schadensersatz wegen nicht geleisteter Schönheitsreparaturen verklagt. Die mietvertragliche Vereinbarung sah mit der Vornahme von Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Versiegeln des Parkettbodens vor. Das Gericht ging davon aus, dass hierdurch der Mieter gemäß §307 BGB unangemessen benachteiligt wird. Eine diesbezügliche Regelung im Mietvertrag sei deshalb unwirksam.
Unter dem Begriff Schönheitsreparaturen sind per Definition der zweiten Berechnungsverordnung ( II. BV) das Anstreichen, Tapezieren oder Kälken von Wänden und Decken, das Streichen der Fußböden und Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen zu verstehen.
Quelle BGH: Urteil VIII ZR 48/09
Immobilienbewertung Dipl.Ing. Frank Drews
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