Wertgutachter informiert - Erbschaftssteuer und Nacherbenregelung
15.04.2018 Wertgutachter zum Thema Nacherben. Nacherbenregelungen können bei der Zahlung von Erbschaftssteuern erheblichen Einfluss auf die Steuerlast haben.
Gemäß § 2100 BGB kann ein Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Dieser Erbe wird dann als Nacherbe bezeichnet. Die Person, die zunächst erbt, wird Vorerbe genannt. Der Vorerbe ist meist in seiner Verfügungsbefugnis in Bezug auf die Erbschaft beschränkt. Eine freihändige Veräußerung des Bewertungsobjektes, welches mit einer Nacherbenregelung belastet ist, kann nur mit großen Einschränkungen möglich sein. Der neue Eigentümer müsste damit rechnen, dass der Nacherbe anschließend gegen ihn einen Herausgabe- und Grundbuchberichtigungsanspruch hat. Regelmäßig darf der Vorerbe also über Grundstücke nicht verfügen, d.h. sie nicht beleihen, verschenken oder verkaufen. Dies ist regelmäßig nur mit Zustimmung des Nacherben möglich.
Bei der Feststellung des gemeinen Werts, des Verkehrswerts oder auch Marktwerts, zur Bemessung der Erbschaftssteuer hat eine in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Nacherbenregelung unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast. Je nach Alter des Vorerben ist der zu Grunde zu legende Nutzen nur gering und sollte für die Bemessung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden. Als Ergebnis erhält man einen nutzungsentsprechenden Verkehrswert für eine Immobilie oder einen Anteil an einer Immobilie, zu welchem auch eine freihändige Veräußerung des belasteten Miteigentumsanteils und den damit u.U. verbundenen Ertragsanteilen denkbar wäre.
Immobilienbewertung Dipl. Ing. Frank Drews - rufen Sie uns an 0234 9731350 - wir beraten Sie gern. Sollten Sie als Immobilienerbe von einer Nacherbenregelung betroffen sein, ist die Erstellung eines Wertgutachtens zur Beurteilung der Erbschaftssteuer in den meisten Fällen zu empfehlen.
Tags: Wertgutachter, Immobilien, Nacherbe, Vorerbe, Erbschaftssteuer, gemeiner Wert, Verkehrswert